Es wird unterschieden zwischen einer ordentlichen und erleichterten Einbürgerung:

Die erleichterte Einbürgerung kommt insbesondere bei ausländischen Ehefrauen und Ehemännern von Schweizer Ehepartnern und bei Kindern/Jugendlichen der dritten Ausländergeneration zum Tragen. Dieses Einbürgerungsverfahren beginnt auf Bundesebene, die Gemeinden sind dabei nicht involviert.

Die ordentliche Einbürgerung wird im Kanton Schwyz erstinstanzlich von den Gemeinden geprüft und kommt bei den meisten Einbürgerungsverfahren zum Tragen. Voraussetzung ist dabei die Niederlassungsbewilligung C und, dass die gesuchstellende Person seit mind. 10 Jahren in der Schweiz und 5 Jahren in der Gemeinde wohnt.

Gerne informieren wir Sie über das bei Ihnen anwendbare Einbürgerungsverfahren, die massgebenden Anforderungen, die benötigten Unterlagen wie Geburtsschein, Reisepass usw. und die Höhe der Einbürgerungsgebühren. Bitte vereinbaren Sie mit der Gemeindekanzlei einen Termin für ein Erstgespräch.

Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens hängt von Ihrer persönlichen Situation und dem entsprechenden Verfahren ab, kann aber gerne zwei Jahre in Anspruch nehmen.

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