Feuerwehrersatzabgabe - Befreiungsgesuch

10. März 2025
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich von Feuerwehrersatzabgabe befreien lassen. Das Befreiungsgesuch ist mit den entsprechenden Nachweisen bis zum 8. April 2025 beim Gemeinderat Sattel einzureichen.

Zusammen mit der provisorischen Steuerrechnung des laufenden Kalenderjahres, wird per 1. Juni die Feuerwehrersatzabgabe in Rechnung gestellt.

Gemäss Feuerschutzgesetz vom 12. Dezember 2012 (FSG; SRSZ 530.110) haben Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten in der Wohngemeinde eine jährliche Ersatzabgabe zu entrichten. Die Feuerwehrpflicht beginnt für alle Männer und Frauen am 1. Januar des 20. Altersjahres und endet am 31. Dezember des 52. Altersjahres.

Wer keinen Feuerwehrdienst leistet und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, kann gemäss § 27 FSG von der Feuerwehrpflicht und damit vom Bezahlen der Feuerwehrersatzabgabe befreit werden:

  • Personen, die wegen schwerer Behinderung keinen Feuerwehrdienst leisten können (IV-Rente mind. 50%) oder die infolge gesundheitlicher Schädigung durch Feuerwehrdienst für den aktiven Dienst untauglich geworden sind;
  • Personen, die 25 Jahre aktiven Dienst geleistet haben;
  • Ehegatten und Partner von Feuerwehrdienst Leistenden, sowie von Befreiten sofern Sie in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben;
  • Angehörige des Polizeikorps des Kantons Schwyz, des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes;
  • Alleinerziehende, die Kinder im Vorschul- oder Primarschulalter betreuen.

Damit eine allfällige Befreiung von der Feuerwehrersatzabgabe geprüft und in der Steuerrechnung berücksichtigt werden kann, ist dem Gemeinderat bis 8. April 2025 ein entsprechendes Gesuch mit Nachweis des Befreiungsgrundes einzureichen (Gemeinderat Sattel, Dorfstrasse 22a, 6417 Sattel).
 

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Gesuch Befreiung Feuerwehrersatzabgabepflicht (PDF, 204.45 kB) Download 0 Gesuch Befreiung Feuerwehrersatzabgabepflicht