Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf zwei frei wählbare Jokerhalbtage oder einen frei wählbaren ganzen Jokertag pro Schuljahr. Diese Jokerhalbtage können ohne Angabe von Gründen für Brückentage, Ferienverlängerungen usw. eingesetzt werden und gelten als entschuldigte Absenz. Diese dürfen nicht eingesetzt werden am ersten Schultag bei Schuljahresbeginn und zwei Wochen vor den Sommerferien bei Schuljahresschluss, an im Jahresprogramm vermerkten Gemeinschaftsanlässen, während Kant. Vergleichsprüfungen. Die Beanspruchung der Jokerhalbtage liegt im Verantwortungsbereich der Eltern. Die Eltern informieren die Klassenlehrperson mindestens 3 Tage im Voraus über Pupil Connect. Für die Lehrpersonen bestehen keine zusätzlichen Pflichten. Es besteht kein Anspruch auf Nachholunterricht. Die Schülerinnen und Schüler sind für das Nachholen des Schulstoffes selbst verantwortlich. Die Lehrpersonen sind berechtigt, Prüfungen nachholen zu lassen. 

Informationen

Datum
26. August 2025

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