Bäume und Hecken an Strassen zurückschneiden
Zur Verhinderung von Verkehrs- und sonstigen Gefährdungen schreibt das kantonale Strassengesetz (StraG; SRSZ 442.110) gestützt auf § 38 Abs. 1 i.V.m. § 41 und § 43 StraG unter anderem Folgendes vor:
- Ausfahrt und Strasseneinmündungen
Im Sichtbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzen und Einfriedungen eine Höhe von höchstens 60 cm ab Strasse erreichen.
- Lebhecken, Sträucher und Pflanzen entlang von Strassen
Lebhecken, Sträucher und Pflanzen dürfen nicht in die Strasse oder das Trottoir hineinragen.
- Bäume entlang von Strassen, Wegen und Trottoirs
Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich der Strasse auf eine Höhe von 4.5 m, bei Trottoirs auf eine Höhe von 2.5 m zu stutzen. Zudem ist darauf zu achten, dass eine allfällige Strassen- oder Trottoirbeleuchtung durch Bäume und Sträucher in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt wird.
Der Gemeinderat bittet alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche nicht sowieso schon während des ganzen Jahres darum bemüht sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, jetzt auf die Wintermonate hin umso besorgter zu sein die Vorgaben umzusetzen und dankt allen für Ihren Beitrag zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden.
Unter diesem Link finden Sie ein Merkblatt des Kantons zum Zurückschneiden von Bäumen, Sträucher und Hecken.
Sollte dieser Aufforderung bis zum 26. Oktober 2025 nicht nachgekommen werden, so behält sich die Gemeinde das Recht vor, das Zurückschneiden der Bäume, Hecken und Sträucher auf Kosten der Verursacher bzw. Eigentümer vorzunehmen (§ 38 Abs. 2 StraG).
Wir machen ausserdem darauf aufmerksam, dass Grundeigentümer gemäss § 38 Abs. 1 StraG i.V.m. Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) bei Unfällen und Schäden, welche auf das nicht Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern zurückzuführen sind, haftbar gemacht und schadenersatzpflichtig werden können.