Für den Übertritt in die nächst höhere Klasse muss ein Durchschnitt von 3.5 erreicht werden. Er wird berechnet aus den Leistungen in den Promotionsfächern Mathe und Deutsch bis zur 3. Klasse und Mathe, Deutsch, M&U ab der 4. Klasse.

§ 11 des Reglements über Schülerinnen- und Schülerbeurteilung, Promotion und Übertritte an der Volksschule (Promotionsreglement) sagt Folgendes aus:

1. Erscheint die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, so hat die Lehrperson die Pflicht, die Erziehungsberechtigten mindestens drei Monate vor Schulschluss schriftlich zu informieren.

2. Der Antrag auf Nichtpromotion ist durch die Lehrperson nach Anhören der Erziehungsberechtigten bis Juni dem Schulrat einzureichen.

3. Verfügungen über Nichtpromotion und bedingte Promotion (gemäss § 13 Abs. 1 Promotionsreglement) stellt der Schulrat den Erziehungsberechtigten mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu.  

Über eine Beurteilung "nicht erreicht" im Lern-/Arbeitsverhalten und im Sozialverhalten hat die Lehrperson die Eltern ebenfall drei Monate vor Schulschluss zu informieren.

Informationen

Datum
2. November 2020

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