Der Jokerbon berechtigt die Schülerinnen und Schüler zum frei wählbaren Bezug von zwei Halbtagen pro Schuljahr. Dieser kann ohne Angabe von Gründen für Brückentage, Ferienverlängerungen, usw. eingesetzt werden, nicht aber am ersten Schultag bei Schuljahresbeginn, an im Jahresprogramm vermerkten Gemeinschaftsanlässen, während Kant. Vergleichsprüfungen. Ab Schuljahr 2023/24 ist der Einlöseschluss der Jokerhalbtage Ende Mai. Im Juni und Juli können keine Jokerhalbtage bezogen werden. Bei Bedarf sind diese mindestens 3 Tage vor dem Bezug des Jokerhalbtages oder –tages vollständig ausgefüllt der Klassenlehrperson abzugeben. Die Beanspruchung des Jokerbons liegt in der Verantwortung der Eltern. Für die Lehrpersonen bestehen keine zusätzlichen Verpflichtungen.

Informationen

Datum
25. August 2023

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