Feuerwehrersatzabgabe - Befreiung

Zusammen mit der ordentlichen Steuerrechnung (Ende Mai) wird die Feuerwehrersatzabgabe in Rechnung gestellt.

Gemäss Feuerschutzgesetz vom 12. Dezember 2012 (FSG; SRSZ 530.110) haben Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten in der Wohngemeinde eine jährliche Ersatzabgabe zu entrichten.

Die Feuerwehrpflicht beginnt für alle Männer und Frauen am 1. Januar des 20. Altersjahres und endet am 31. Dezember des 52. Altersjahres.

Wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt kann gemäss § 27 FSG von der Feuerwehrpflicht und damit vom Bezahlen der Feuerwehrersatzabgabe befreit werden:

a) Personen, die wegen schwerer Behinderung keinen Feuerwehrdienst leisten können;
b) Personen, die infolge gesundheitlicher Schädigung durch Feuerwehrdienst für den aktiven Dienst untauglich geworden sind;
c) Personen, die 25 Jahre aktiven Dienst geleistet haben;
d) Ehegatten und Partner von Feuerwehrdienst Leistenden sowie von Befreiten gemäss Buchstaben a, b und c, sofern sie in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben;
e) Angehörige des Polizeikorps des Kantons Schwyz;
f) Angehörige des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes.

Von der Feuerwehrpflicht können auf Gesuch hin Alleinerziehende, die Kinder im Vorschul- oder Primarschulalter betreuen, befreit werden.

Damit eine allfällige Befreiung von der Feuerwehrersatzabgabe in der Steuerrechnung berücksichtigt werden kann, ist dem Gemeinderat ein entsprechendes Gesuch mit Nachweis des Befreiungsgrundes einzureichen (Gemeinderat Sattel, Dorfstrasse 22a, 6417 Sattel).

Zugehörige Objekte

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt